Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und einem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.
     
  2. Sämtliche Angebote gelten als freibleibend und unverbindlich. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer; diese wird bei Lieferung in Höhe des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes zusätzlich in Rechnung gestellt.
     
  3. Unvorhersehbare Gründe – Schäden durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unverschuldeter Rohstoff- und Energiemangel, Maßnahmen von Behörden u. ä. – entbinden uns von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung. Ereignisse, die unsere Lieferanten, bei denen wir uns eingedeckt haben, oder die Erzeugungsstätten betreffen, von denen unsere Lieferanten die zu ihrer Produktion benötigten Materialien beziehen, sollen ebenso angesehen werden, als wenn sie uns betroffen hätten.

    Ergeben sich infolge von Versorgungsschwierigkeiten oder sonstigen Ereignissen, wie sie u. a. in Satz 1 uns 2 aufgeführt sind, unvorhergesehene Preiserhöhungen bei der Beschaffung der zur Herstellung und zum Vertrieb unserer Erzeugnisse notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie sonstiger Dienstleistungen, so sind wir berechtigt, diese Kostensteigerungen den vereinbarten Preisen zuzuschlagen; insoweit sind unsere Preise freibleibend. Maßnahmen frachtlicher, steuer- oder zolltechnischer Art, die zwischen Kaufabschluss und Lieferung fallen, gehen stets zu Lasten des Käufers. Bei Nichteinhaltung kontraktlich aubedungener Abnahmetermine oder unserer Zahlungsbedingungen haben wir unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche das Recht, ohne vorherige Anzeige vom Abschluss zurückzutreten.
     
  4. Beanstandungen müssen sofort nach Empfang der Ware eingereicht werden, auch solche wegen äußerlich nicht erkennbarer Mängel, spätestens aber innerhalb 8 Tagen. Nach dieser Zeit gilt die Ware als abgenommen. Reklamationen nach Verarbeitung sind in jedem Fall unzulässig. Der Käufer verzichtet gegenüber unserer Kaufpreisforderung auf Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte aller Art.
     
  5. Bei Zahlungseinstellung des Käufers hat der Verkäufer die in § 47 der Deutschen Insolvenzordnung angeführten Rechte auf Aussonderung der Ware. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und bis zur Einlösung aller Wechsel – auch Finanzierungswechsel – und Schecks.

    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet würde.

    Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu Versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzpflichtigen zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

    Der Käufer darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware und die aus dieser hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die Ware oder die daraus hergestellten Sachen beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich zu benachrichtigen.

    Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Ware oder der daraus hergestellten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Käufer schon jetzt dem Verkäufer zur Sicherung bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung ab und zwar in Höhe des Rechnungswertes der in der veräußerten Sache enthaltenen Vorbehaltsware des Lieferanten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.

    Wenn die Sicherungen aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen, wird der Verkäufer im Einzelfall vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
     
  6. Lieferungen erfolgen ab € 500,– Netto-Warenwert frachtfrei. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Die bei Verladung durch uns ermittelten Gewichte bzw. Stückzahlen sind auch bei Franko-Sendungen maßgebend. Die Waren reisen auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers.
     
  7. Rechnungen sind zahlbar innerhalb:
    10 Tagen mit 2 % Skonto
    30 Tagen netto

    Vor Bezahlung fällig gewesener Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Schuldbefreiende Wirkung hat die Zahlung nur an uns und nicht an Dritte.

    Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
     
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Fulda. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.